Verwaltungsgerichtshof
16.09.1980
1079/79
GRS wie 1796/69 E 23. März 1970 VwSlg 7766 A/1970; RS 4
Da der angefochtene Bescheid im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen ist, muss es bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Berücksichtigung von Vorstrafen als Erschwerungsgrund außer Betracht bleiben, wenn diese bei Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig verhängt waren, nachträglich aber vom VwGH aufgehoben wurden.