Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1981

Geschäftszahl

1071/79

Rechtssatz

Eine auf Grund des Paragraph 8, des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes erlassene Wasserleitungsordnung ist nicht deshalb gesetzwidrig, weil sie den Versorgungsbereich auf bestimmte Gebiete beschränkt und es dabei darauf abstellt, dass die zu versorgenden Grundstücke im Bauland liegen.

Beachte

Vorgeschichte:

0034/77 E 31. Mai 1978 VwSlg 9572 A/1978;