Verwaltungsgerichtshof
27.01.1981
1071/79
Eine auf Grund des Paragraph 8, des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes erlassene Wasserleitungsordnung ist nicht deshalb gesetzwidrig, weil sie den Versorgungsbereich auf bestimmte Gebiete beschränkt und es dabei darauf abstellt, dass die zu versorgenden Grundstücke im Bauland liegen.
Vorgeschichte:
0034/77 E 31. Mai 1978 VwSlg 9572 A/1978;