Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1981

Geschäftszahl

1060/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2245/80 E 13. März 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht besteht jedenfalls so lange, als die Untersuchungen noch ein brauchbares Ergebnis zeigen können. Die Verpflichtung kann auch außerhalb des Unfallortes (z.B. nach Einlieferung in ein Spital) bestehen (Hinweis E 26.4.1973, 1982/72).