Verwaltungsgerichtshof
10.07.1981
1060/79
GRS wie 2245/80 E 13. März 1981 RS 2
Die Mitwirkungspflicht besteht jedenfalls so lange, als die Untersuchungen noch ein brauchbares Ergebnis zeigen können. Die Verpflichtung kann auch außerhalb des Unfallortes (z.B. nach Einlieferung in ein Spital) bestehen (Hinweis E 26.4.1973, 1982/72).