Ein bloßes Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB allein ist nicht dem § 66 Abs 2 KFG zu unterstellen.Ein bloßes Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB allein ist nicht dem Paragraph 66, Absatz 2, KFG zu unterstellen.