Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1980

Geschäftszahl

0990/79

Rechtssatz

Im Unrechtsgehalt und hinsichtlich der Verwerflichkeit kann die Übertretung des Paragraph 5, Absatz 4, StVO nicht dem Lenken unter Alkoholbeeinträchtigung gleichgesetzt werden.