Im Unrechtsgehalt und hinsichtlich der Verwerflichkeit kann die Übertretung des § 5 Abs 4 StVO nicht dem Lenken unter Alkoholbeeinträchtigung gleichgesetzt werden.Im Unrechtsgehalt und hinsichtlich der Verwerflichkeit kann die Übertretung des Paragraph 5, Absatz 4, StVO nicht dem Lenken unter Alkoholbeeinträchtigung gleichgesetzt werden.