Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1980

Geschäftszahl

0990/79

Rechtssatz

Kein Entziehung der Lenkerberechtigung, wenn einmal eine Alkoholbeeinträchtigung vorlag (wobei nicht einmal feststeht, ob im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz StVO), ein weiteres Mal die Atemluftprobe verweigert wurde, und es schließlich noch zu einem Verkehrsunfall ohne jede Alkoholbeeinträchtigung kam.