Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1979

Geschäftszahl

0829/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2138/76 E 3. Juli 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Eigenschaft einer Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte geht nicht verloren, wenn die als Orientierungshilfe dienenden Ansätze in den Wohnbauförderungsrichtlinien um nicht mehr als ein Fünftel (20 vH) überschritten werden. Demnach kann eine Überschreitung (hier) von 18 vH noch hingenommen werden (Hinweis E 6.6.1979, 1738/77).