Verwaltungsgerichtshof
03.07.1979
0754/79
Ausführungen, dass eine von einem Kfz-Lenker gefahrene Geschwindigkeit von ca 100 km/h, die im Zuge des Nachfahrens mit einem Streifenwagen von Beamten im Wege der Schätzung festgestellt wurde, hinreichend individualisiert und konkretisiert ist (Paragraphen 44 a, Litera a und b VStG 1950), um eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO (Höchstgeschwindigkeit 70 km/h bzw in weiterer Folge 80 km/h) zu bilden.