Verwaltungsgerichtshof
03.07.1979
0754/79
Der VwGH kann eine im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG 1965 abgegebene Prozesserklärung als Beweismittel dafür heranziehen, dass ein im Verwaltungsstrafverfahren erlassener Bescheid, mit dem ein Straferkenntnis im Instanzenzug bestätigt worden ist, noch innerhalb der Frist für die Vollstreckungsverjährung (Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950) ergangen ist.