Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1981

Geschäftszahl

0747/79

Rechtssatz

Das Recht auf Parteiengehör besteht darin, daß dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Äußerung zur behördlichen Sachverhaltsannahme sowie zur Kenntnis der Ergebnisse der Beweisaufnahme und zur Stellungnahme hiezu gegeben werden muß. Im Beschwerdefall war es Aufgabe der belangten Behörde, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes als Oberbehörde die Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach dem Zeitpunkt von deren Erlassung zu überprüfen. Die belangte Behörde nahm weder einen neuen Sachverhalt, noch nahm sie neue Beweise auf.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0749/79

Kein Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

0194/71 E 24. Jänner 1973 VwSlg 4483 F/1973;

0301/67 E 18. Dezember 1968 VwSlg 3834 F/1968

(RIS: keinabgv)