Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1981

Geschäftszahl

0747/79

Rechtssatz

Die belangte Behörde mußte bei ihrer Ermessensübung, also bei der Frage, ob sie eine Bescheidaufhebung vornimmt, vom Gesetzessinn des Paragraph 20, BAO ausgehen. Bei diesem wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen sein vergleiche Reeger-Stoll, aaO, Seite 26 unten).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0749/79

Kein Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

0194/71 E 24. Jänner 1973 VwSlg 4483 F/1973;

0301/67 E 18. Dezember 1968 VwSlg 3834 F/1968

(RIS: keinabgv)