Verwaltungsgerichtshof
26.06.1981
0652/79
Bei der Beurteilung, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 zumutbar sind, obliegt der Behörde, unter Beachtung der im E 12.6.1981, 0425/79, dargestellten Rechtslage das Beurteilungsmaß zu ermitteln und daran die beim Nachbarn zu erwartenden Immissionen zu messen. Eine Überschreitung des Beurteilungsmaßes bedeutet, dass die Belästigungen nicht als zumutbar zu beurteilen sind.