Verwaltungsgerichtshof
15.09.1980
0631/79
GRS wie 0942/77 E 27. März 1979 RS 3
Die Wendung "zum Zwecke" oder "zwecks" gibt (anstelle eines Finalsatzes), soweit sich nicht aus Zusätzen (zB "erkennbar") oder aus dem Sinnzusammenhang des Satzes etwas anderes ergibt, lediglich die Absicht des Handelnden wieder. Der Aufenthalt "zum Zwecke" der Prostitution (bzw der Anbahnung), also nur mit der (nach außen nicht allgemein erkennbaren) Absicht zur Prostitution, wird von den Prostitutionsverordnungen nicht erfaßt.