Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1980

Geschäftszahl

0587/79

Rechtssatz

Die Gewährung eines Zuschusses für Diätverpflegung setzt unter anderem voraus, dass

1) zumindest wegen einer der aufgezählten Erkrankungen Diätverpflegung verordnet wurde und erforderlich ist und

2) eine durch den Leidenszustand insgesamt bedingte MdE von mindestens 50 v. H. gegeben ist.

Die Einschätzung der durch den Leidenszustand insgesamt bedingten MdE hat den im konkreten Fall gegebenen Zustand zu erfassen.