Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1981

Geschäftszahl

0557/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1637/80 E 25. Juni 1981 VwSlg 5605 F/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Es fehlt an der Bauherrneigenschaft des Erwerbers, wenn die Wohnungseingetümergemeinschaft keinen gemeinsamen Bauauftrag erteilt hat, wenn Planung und Durchführung von den Wohnungseigentumswerbern nicht mehr beeinflußt werden konnten (Hinweis E 17.2.1978, 728/76, 1207/77 und 1949/77, sowie E 3.7.1979, 579/77); ferner wenn der Verkäufer berechtigt war, bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Errichtungskosten auch vom Kaufvertrag über den Grundanteil zurückzutreten (Hinweis E 14.9.1972, 1741/71, VwSlg 4425 F/1972; E 17.2.1978, 1949/77); weiters mangelt es der Bauherrneigenschaft, wenn sich der Erwerber verpflichtet hat in abgeschlossene oder noch abzuschließende Werkverträge "einzutreten" (nur Erfüllungsübernahme). Eine Vollmacht zur Vertretung vor diversen Behörden stellt noch keinen Bevollmächtigungsvertrag dar, mit dem der Bauführer ermächtigt wäre, auf Namen und Rechnung des Wohnungswerbers das Wohnhaus zu errichten (Hinweis E 19.3.1976, 1517/74).