Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1981

Geschäftszahl

0478/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2056/77 E 18. Jänner 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen Paragraph 44, a lita VStG 1950 liegt grundsätzlich auch vor, wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt und den Ort der Begehung der Tat enthält. Ein solcher Verstoß belastet den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.