Verwaltungsgerichtshof
12.06.1981
0425/79
Unter "Widmungsmaß" ist das zulässige Immissionsmaß, welches von für die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften (=Flächenwidmungsplan) mit einem für den Belästigungsschutz nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 bedeutsamen Inhalt bestimmt wird, zu verstehen. Unter "Istmaß" versteht man den Stand der Immissionen der den örtlichen Verhältnissen entspricht.
Vorgeschichte:
1355/74 E 20. Oktober 1976 VwSlg 9158 A/1976;
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000425.X20