Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1981

Geschäftszahl

0425/79

Rechtssatz

Unter "Widmungsmaß" ist das zulässige Immissionsmaß, welches von für die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften (=Flächenwidmungsplan) mit einem für den Belästigungsschutz nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 bedeutsamen Inhalt bestimmt wird, zu verstehen. Unter "Istmaß" versteht man den Stand der Immissionen der den örtlichen Verhältnissen entspricht.

Beachte

Vorgeschichte:

1355/74 E 20. Oktober 1976 VwSlg 9158 A/1976;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1979000425.X20