Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1981

Geschäftszahl

0425/79

Rechtssatz

Die Vorschreibung einer zeitlichen Beschränkung für Transportbewegungen und für die damit verbundenen Ladetätigkeiten bei einer gewerblichen Betriebsanlage, welche vom ärztlichen Sachverständigen für notwendig befunden wurde, um eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn auszuschließen, weil die durch die mit den betrieblichen Tätigkeiten verbundenen Geräusche bewirkten Schlafstörungen - und zwar ohne Rücksicht auf die jeweilige Widmung des Gebietes - zu Krankheitserscheinungen führten, berechtigt die Behörde jedoch nicht zur Schlußfolgerung, daß die Störgeräusche - laut ärztlichem Gutachten zwischen 6.00 und 22.00 Uhr nicht gesundheitsgefährdend - auch in dieser zuletzt genannten Zeit zumutbar wären (hier: Betriebsgrundstück im "Mischgebiet", Nachbargrundstück im "Wohngebiet"). Dieser Schluß ist auch unzulässig, wenn der ärztliche Sachverständige nicht dartut, daß solche Einwirkungen auch in der obzitierten Zeit geeignet seien, das Wohlbefinden zu beeinträchtigen.

Beachte

Vorgeschichte:

1355/74 E 20. Oktober 1976 VwSlg 9158 A/1976;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1979000425.X15