Verwaltungsgerichtshof
12.06.1981
0425/79
Gemäß der Anordnung des Paragraph 81, GewO 1973 ist, sofern die Immissionen nicht eine Gefährdung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 darstellen, deren Zumutbarkeit nach Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 zu beurteilen, hinsichtlich der Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage jedoch nur dann, wenn sie durch die Änderung bewirkt werden (hier: Kfz Lärm durch den Zu- und Abtransport von Rohwaren bzw Fertigprodukten, Hubstaplerfahrten, Lärm der bereits genehmigten Anlage - auch dann wenn das nicht verfahrengegenständliche Gebläse der Staubabsauganlage ausgeschaltet ist).
Vorgeschichte:
1355/74 E 20. Oktober 1976 VwSlg 9158 A/1976;
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000425.X10