Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1981

Geschäftszahl

0425/79

Rechtssatz

Aus Paragraph 10, Absatz eins, des Tir RaumordnungsG - wonach der Flächenwidmungsplan eine Planungsnorm darstellt - ist abzuleiten, dass die Widmungskategorien kennzeichnenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächlich bestehende "Umweltbelastung" abstellen, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Immissionsmaß festlegen. Im Wohngebiet (Paragraph 12, des Tir RaumordnungsG) sind nur solche Belästigungen zulässig, durch die der Wohncharakter des Gebietes und der ihm entsprechende Erholungswert ihrer Art nach und ihrem Ausmaß nach keine wesentliche Minderung erfahren.

Beachte

Vorgeschichte:

1355/74 E 20. Oktober 1976 VwSlg 9158 A/1976;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1979000425.X05