Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1981

Geschäftszahl

0417/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0645/65 E 22. Dezember 1965 RS 4

Stammrechtssatz

Dem Grundsatze des Parteiengehörs entspricht es nicht, wenn die Behörde solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranzieht, die der Partei nicht vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte vorgehalten worden sind (Hinweis E 15.10.1927, A 122/27, VwSlg 14952 A/1927).