Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1980

Geschäftszahl

0413/79

Rechtssatz

Für die Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, kommt es (im Gegensatz zu einer nach Ziffer 2,) nicht darauf an, ob der verrichtete Dienst nur von Beamten höherer dienstrechtl. Stellung erwartet werden kann, sondern nur darauf, ob verrichtete Dienste wegen der durch die begründeten Anforderungen einer höheren VwGruppe zuzuordnen sind.