Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1981

Geschäftszahl

0366/79

Rechtssatz

Dem technischen Sachverständigen obliegt es, sich über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen zu äußern, auf dieser Grundlage hat der ärztliche Sachverständige sein Gutachten über die Auswirkungen der Immissionen auf die Nachbarn zu erstatten (Hinweis E 10.5.1979, 97,99/78).