Verwaltungsgerichtshof
04.07.1979
0364/79
Seit dem durch Artikel eins, Ziffer 3, des Gesetzes vom 21.11.1975, Landesgesetzblatt für Wien Nr 5 aus 1976,, normierten Entfall des Paragraph 21, Wr WasserversorgungsG mangelt es an einer positiven Vorschrift über die Herabsetzung von Wasserbezugsgebühren aus Rechtsgründen für auf Rohrgebrechen an der Innenanlage zurückzuführende Wasserverluste. Die Wasserbezugsgebühren sind grundsätzlich nach dem von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler zu ermitteln.