Verwaltungsgerichtshof
14.05.1980
0342/79
GRS wie 0117/31 E 11. Mai 1931 VwSlg 16658 A/1931 RS 2
Ein neues ärztliches Gutachten kann nur dann das Hervorkommen einer neuen Tatsache und gleichzeitig eines neuen Beweismittels bedeuten, wenn das frühere Gutachten als unrichtig dargetan, wenn also aufgezeigt wird, daß es auf unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen beruht oder mit einem in der Zwischenzeit etwa gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnis unvereinbar oder sonst auf Grund der Ergebnisse einer verlässlichen Untersuchung unhaltbar ist.