Verwaltungsgerichtshof
14.05.1980
0342/79
GRS wie 2063/54 E 5. Dezember 1955 RS 1
Eine "maßgebende Veränderung" des Gesundheitszustandes liegt nur dann vor, wenn sich der derzeitige Befund gegenüber dem Vergleichsbefund in einem solchen Maße verändert hat, daß sich daraus eine Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt, die von der früheren Einschätzung um mindestens eine Stufe (Paragraphen 11 und 9 Absatz eins, KOVG) abweicht.