Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1980

Geschäftszahl

0209/79

Rechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gebührt, ist in erster Linie, ob zu dem Dienst, den ein Beamter verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden oder nicht (Hinweis E 6.12.1978, 1965/77).