Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1979

Geschäftszahl

0173/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/04/05 1536/69 1

Stammrechtssatz

Personen, die nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand eines Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommen, von den Abgabenbehörden aber nicht herangezogen worden sind, steht gemäß Paragraph 257, BAO nur das Recht zu, einer Berufung, über die noch nicht entschieden ist, beizutreten (Hinweis E 5.7.1968, 1543/66). Anmerkung: Im vorliegenden Fall ist der Bescheid an die drei Gesellschafter als Gesamtschuldner und nicht an die beschwerdeführende Firma ergangen.

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E 5.4.1971, 1536/69 #1