Verwaltungsgerichtshof
22.06.1979
0091/79
GRS wie 0725/71 E 21. Oktober 1971 RS 2
Wer die Verhängung einer Strafe hingenommen und aus welchem Grund immer in Rechtskraft erwachsen ließ, kann sich nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr setzen, dass die Vorstrafe später bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt wird.