Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1980

Geschäftszahl

0064/79

Rechtssatz

Bieten die Ermittlungsergebnisse einander widersprechende Sachverhaltsversionen, so ist es Aufgabe der Behörde, sich für eine bestimmte Version zu entscheiden und dies auch zu begründen.