Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1979

Geschäftszahl

0054/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0192/66 B VS 2. Juli 1969 VwSlg 7618 A/1969 RS 2

Stammrechtssatz

Der dem Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und 7 GewO beigezogenen Fachgruppe kommt Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu, als diese darüber Klage zu führen hat, in ihren subjektiven Rechten auf Erstattung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage oder auf Erhebung der Berufung verletzt worden zu sein. (Mit diesem B wurde von der bisherigen Rechtsprechung, der Fachgruppe im Umfang ihres Mitsprache- und Berufungsrechtes volle Parteistellung im Verwaltungsverfahren und auch Beschwerdelegitimation einzuräumen, abgegangen.