Verwaltungsgerichtshof
01.02.1980
0044/79
Ein von den Paragraphen 30 bis 33 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab darf nur gewählt werden, wenn ein außerhalb des allgemeinen Zerlegungsmaßstabes liegender besonderer Umstand im Einzelfall vorliegt und dies die Zerlegung sehr erheblich beeinflußt. Dieser besondere Umstand ist vom Abgabepflichtigen (zumindest) unter Angabe von Beweismitteln konkret zu behaupten und kann in einer (gegenüber den anderen Betriebsstätten) unverhältnismäßigen Vermehrung des für die eine Betriebsstätte eingesetzten Kapitals ALLEIN nicht gelegen sein.