Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1980

Geschäftszahl

0019/79

Rechtssatz

Bei stillen Gesellschaften, die sowohl in Form der echten (typischen) wie auch der unechten (atypischen) stillen Gesellschaft grundsätzlich das Interesse der Vertragsteile kennzeichnet, daß das Gesellschaftsverhältnis in der Geschäftswelt nicht in Erscheinung tritt, muß das Gesellschaftsverhältnis jedenfalls dem Finanzamt gegenüber ausreichend "nach außen" zum Ausdruck kommen.