Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1980

Geschäftszahl

0005/79

Rechtssatz

Neben der Gemeinde haben die Parteien des Verwaltungsverfahrens ein subjektives Recht darauf, dass die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz nur wegen Verletzung subjektiver Rechte der Vorstellungswerber und nicht wegen anderer, lediglich objektiver Rechtsverletzungen aufhebt.