Verwaltungsgerichtshof
20.11.1980
0005/79
Neben der Gemeinde haben die Parteien des Verwaltungsverfahrens ein subjektives Recht darauf, dass die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz nur wegen Verletzung subjektiver Rechte der Vorstellungswerber und nicht wegen anderer, lediglich objektiver Rechtsverletzungen aufhebt.