Verwaltungsgerichtshof
14.01.1980
3519/78
Eine Zuordnung zum Grundvermögen setzt nicht voraus, daß das Grundstück zum betreffenden Stichtag vollkommen aufgeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob in naher Zukunft eine Verwendungsänderung als wahrscheinlich anzusehen ist.