Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1980

Geschäftszahl

3519/78

Rechtssatz

Eine Zuordnung zum Grundvermögen setzt nicht voraus, daß das Grundstück zum betreffenden Stichtag vollkommen aufgeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob in naher Zukunft eine Verwendungsänderung als wahrscheinlich anzusehen ist.