Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1980

Geschäftszahl

3468/78

Rechtssatz

Die Verweigerung einer Atemluftprobe wird durch eine nachfolgende ärztliche Untersuchung nicht straflos. Der vorliegende Tatbestand ist mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet (Hinweis E 28.11.1975, 0192/75).