Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1979

Geschäftszahl

3286/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0526/51 E 22. September 1953 VwSlg 3094 A/1953 RS 4

Stammrechtssatz

Der öffentliche Anstand wird durch ein Verhalten verletzt, das als grober Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten zu betrachten ist, dass das Herkommen den Menschen auferlegt und das in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt.