Verwaltungsgerichtshof
26.04.1979
3286/78
GRS wie 0526/51 E 22. September 1953 VwSlg 3094 A/1953 RS 4
Der öffentliche Anstand wird durch ein Verhalten verletzt, das als grober Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten zu betrachten ist, dass das Herkommen den Menschen auferlegt und das in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt.