Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1980

Geschäftszahl

3259/78

Rechtssatz

Eine von einem Legatar angestellte Deckungsrechnung zum Nachweis der Nämlichkeit des durch Legat erworbenen Vermögens (Bargeld, Leibrente etc) mit Vermögen, das zuvor schon anläßlich des Vorerwerbes des Erblassers der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer unterlegen hat, ist solange nicht ausreichend, als damit nicht erwiesen wird, daß die als Legat zugefallenen Wirtschaftsgüter das Surrogat für jene Vermögensteile darstellen, die aus dem schon besteuerten Vorerwerb stammen.