Verwaltungsgerichtshof
04.06.1980
3217/78
Solange der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug nicht abgemeldet hat oder die Zulassung von der Behörde nicht aufgehoben wurde, ist davon auszugehen, daß die Zulassung aufrecht ist und ist der Zulassungsbesitzer für die Einhaltung der ihm gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG auferlegten Pflichten verantwortlich, auch wenn er das Fahrzeug zur Verwendung einer anderen Person überlassen hat.
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003217.X01