Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.1980

Geschäftszahl

3217/78

Rechtssatz

Solange der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug nicht abgemeldet hat oder die Zulassung von der Behörde nicht aufgehoben wurde, ist davon auszugehen, daß die Zulassung aufrecht ist und ist der Zulassungsbesitzer für die Einhaltung der ihm gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG auferlegten Pflichten verantwortlich, auch wenn er das Fahrzeug zur Verwendung einer anderen Person überlassen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003217.X01