Verwaltungsgerichtshof
13.03.1979
3197/78
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließt grundsätzlich auch das Verbot ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht (Hinweis E 2.5.1965, 2210/65 und E 20.4.1970, 1314/68).