Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1979

Geschäftszahl

3167/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0244/76 E 15. Februar 1977 VwSlg 9247 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 kommt in Angelegenheit eines Vereines nur an ein Vereinsorgan in Betracht, das ebenso wie der Delegierende SELBST auch satzungsgemäß zur Vertretung des Vereines nach außen berufen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003167.X03