Verwaltungsgerichtshof
26.09.1979
3167/78
GRS wie 0244/76 E 15. Februar 1977 VwSlg 9247 A/1977 RS 1
Eine Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 kommt in Angelegenheit eines Vereines nur an ein Vereinsorgan in Betracht, das ebenso wie der Delegierende SELBST auch satzungsgemäß zur Vertretung des Vereines nach außen berufen ist.
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003167.X03