Verwaltungsgerichtshof
23.10.1980
3165/78
Wurde ein Bauvorhaben in einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH nicht als Gebäude, sondern als sonstiges Bauwerk qualifiziert und wurden, von dieser Qualifikation ausgehend, ergänzende Ermittlungen zur Frage der Vorschreibung eines vergrößerten Abstandes nach Paragraph 4, Absatz 3, (statt nach Paragraph 4, Absatz eins,) Stmk BauO 1968 für notwendig erklärt, so kann in einem dasselbe Vorhaben betreffenden späteren Beschwerdeverfahren die Gebäudequalifikation des Bauwerkes ohne Änderung der Sachlage und Rechtslage nicht mit Erfolg behauptet werden.