Die Erörterung von Einwendungen, die sich auf § 81 GewO 1973 stützen, ist dem Verfahren betreffend die Änderung der genehmigten Anlage vorbehalten.Die Erörterung von Einwendungen, die sich auf Paragraph 81, GewO 1973 stützen, ist dem Verfahren betreffend die Änderung der genehmigten Anlage vorbehalten.