Verwaltungsgerichtshof
11.02.1980
3132/78
Wenn auch jedenfalls nach der Rechtslage vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1975, keine gesetzliche Verpflichtung des Mannes bestand, der Frau in ihrer Erwerbstätigkeit beizustehen, so konnte er dies gleichwohl auf Grund des ehelichen Verhältnisses tun, ohne daß ihm daraus, - von Ausnahmsfällen (z.B. ausdrückliche Entgeltsvereinbarung, auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Unterhaltspflicht) abgesehen - ein Anspruch auf Entlohnung oder Aufwandersatz erwuchs.