Verwaltungsgerichtshof
11.02.1980
3132/78
a) Auch eine protokollierte Einzelfima kann von einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben werden.
b) Die Begründung bedarf der diesbezüglichen Willenseinigung der Beteiligten.
c) Zur Annahme einer stillschweigend vereinbarten Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes sind zivilrechtliche Willensäußerungen beider Ehegatten erforderlich, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an ihrer diesbezüglichen Absicht zu zweifeln.