Verwaltungsgerichtshof
26.09.1979
3024/78
GRS wie 1709/76 E 17. Februar 1977 RS 3
Die Zahl der dem Beamten zugewiesenen Bediensteten ist ein Kriterium für die Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956, weil höhere Verantwortung Ausfluss einer Leitungsaufgabe ist, weshalb erhebliche Unterschiede der Zahl des jeweils unterstellten Bediensteten zu berücksichtigen sind.