Verwaltungsgerichtshof
29.02.1980
3016/78
GRS wie 1085/78 E 7. September 1979 RS 1
Das Parteiengehör muß von der Behörde IN FÖRMLICHER WEISE gewährt werden, sodaß es hier nicht genügt, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird. (Hinweis auf E 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958 und vom 18.1.1971, 1180/70, VwSlg 7948 A/1971 - hier war dem Bfr IM LENKERBERECHTIGUNGSENTZIEHUNGSVERFAHREN keine Gelegenheit zur Stellungsnahme zum Gutachten eines ärztlichen Amtsachverständigen auf das sich der Entziehungstatbestand der Alkoholbeeinträchtigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO, gestützt hatte gegeben, worden)