Verwaltungsgerichtshof
29.02.1980
3016/78
GRS wie 0241/72 E 20. September 1973 RS 2
(hier: Verkehrswidriges Verhalten gegenüber einen schwächeren Verkehrsteilnehmer oder eine schwere körperliche Verletzung des anderen Verkehrsteilnehmers allein genügen noch nicht)
Ein Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern kann nur dann vorgenommen werden, wenn zur Verletzung einer bestimmten Verkehrsvorschrift noch ein anderes Sachverhaltselement hinzutritt (Hinweis E 4.7.1963, 1752/62, E 18.2.1971, 0702/70, E 14.6.1973, 2344/71)