Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1980

Geschäftszahl

3009/78

Rechtssatz

Da die Vorschriften der Paragraphen 17, Absatz 2, AZG und Paragraph 28, Absatz eins, AZG sowie Paragraph 4, Absatz eins, FahrtenbuchVO den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht voraussetzen und auch über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmen, handelt es sich hiebei um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG.