Verwaltungsgerichtshof
08.06.1982
2994/78
Durch die bloße Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb des Ehemannes, die ihrer Art nach genauso gut im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit oder einer familienhaften Mithilfe ausgeübt werden könnte, kommt noch keine Mitunternehmerschaft der Ehefrau nach außen zum Ausdruck vergleiche E 6.5.1980, 1345, 1372/79 und Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommenar römisch III B Tz 23 und 24 zu Paragraph 23, EStG 1972).